Die TARGOBANK erklärt die Abgeltungssteuer und kümmert sich für Sie
April 10, 2014 4:50 pmWer bei der TARGOBANK ein Depot hat oder verschiedenen Geldanlagen nutzt, für die es einen Ertrag gibt, der muss sich auch um die Versteuerung der Kapitalerträge kümmern. Allerdings übernimmt es in diesem Fall die TARGOBANK, eine etwaig anfallende Abgeltungssteuer für den Kunden abzuführen.
- TARGOBANK führt Steuern automatisch ans Finanzamt ab
- Kunde muss seine Kapitalerträge nicht mehr angeben
- verschiedene Ausnahmen beachten
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Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
In Deutschland ist es so, dass alle Zinsen und sonstigen Kapitalerträge grundsätzlich im Zuge der Einkommensteuer versteuert werden müssen. Seit einigen Jahren ist es auch bei allen Kurs- und Währungsgewinnen so, dass diese unabhängig von der Haltedauer der jeweiligen Wertpapieren oder sonstigen Finanzprodukte in den Bereich der Abgeltungssteuer fallen. Während im Ausland ansässige Banken und Broker nicht dazu verpflichtet sind, die Abführung der Abgeltungssteuer automatisch für den Kunden vorzunehmen, stellt die Situation für inländische Institute anders dar. Daher ist auch die TARGOBANK dazu verpflichtet, die eventuell anfallende Abgeltungssteuer an das Finanzamt zu überweisen. Der Kunde kann also davon profitieren, dass die Bank die Steuern nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer automatisch an das jeweilige Finanzamt abführt. Daher ist der Kunde nicht verpflichtet, die bereits besteuert Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, wobei allerdings Ausnahmen zu beachten sind.
Wann fällt die TARGOBANK Abgeltungssteuer an?
Es gibt verschiedene Kapitalerträge, die dazu führen, dass die Abgeltungssteuer anfällt. Zunächst einmal wird die Steuer für alle privaten Kapitalerträge vereinnahmt, beispielsweise Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen von Fonds sowie die bereits angesprochenen Kurs- und Währungsgewinne, die aus dem Verkauf von Wertpapieren oder anderen Finanzprodukten resultieren können. Der Kunde kann den Abzug der Abgeltungssteuer allerdings vermeiden, indem er einen Freistellungsauftrag erteilt. Jedem Bürger steht hierzulande nämlich ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann genutzt werden, damit von vereinnahmten Kapitalerträgen keine Abgeltungssteuer abgeführt wird. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Freistellungsauftrag über eine ausreichende Summe lautet. Würde der Auftrag beispielsweise bei der TARGOBANK über einen Betrag von 500 Euro gestellt werden und vereinnahmt der Kunde in einem Jahr Zinserträge von beispielsweise 700 Euro, so würde für den überschüssigen Betrag von 200 Euro Abgeltungssteuer abgeführt werden.
TARGOBANK nimmt Verlustverrechnung vor
Wichtig zu wissen ist, dass die TARGOBANK bei der Ermittlung der Abgeltungssteuer nicht nur die positiven Kapitalerträge berücksichtigt, sondern mit den positiven auch die eventuell vorhandenen negativen Erträge verrechnet. In dem Zusammenhang stellt die TARGOBANK bereits realisierte Verluste in sogenannte Verlustrechnungstöpfe ein, so dass im zweiten Schritt eine Verrechnung mit positiven Erträgen stattfinden kann. Sollten nach dieser Berechnung noch positive Erträge vorhanden sein, so wird dementsprechend die jeweilige Abgeltungssteuer abgeführt. Sollten hingegen die Verluste höher als die Kapitalerträge sein, so übernimmt es die TARGOBANK, diese Verluste in das nächste Jahr zu übertragen. Alternativ haben Kunden die Möglichkeit, bis zum jeweils 15. Dezember eines jeden Steuerjahres eine so genannte Verlustbescheinigung anzufordern. Eine solche Verlustbescheinigung stellt die TARGOBANK auf ihrer Webseite unter dem Menüpunkt „Download – Bestellung Verlustbescheinigung“ zur Verfügung.
Da die TARGOBANK in Deutschland ansässig ist, nimmt sie eine automatische Abführung der Abgeltungssteuer vor. Mehr Infos und Tipps zur Bank findet man bei unseren Targobank Ratgebern.
- der Kunde muss sich nicht um die Abführung der Abgeltungssteuer kümmern
- die TARGOBANK verrechnet positive und negative Erträge
- Kunde kann eine Verlustbescheinigung anfordern
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