Besteuerung von Kryptowährungen

März 7, 2018 8:19 am

Kürzlich wurde auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums ein vierseitiges Dokument veröffentlicht, in dem die Besteuerung von Kryptowährungen beschrieben wird. Darin geht es unter anderem um die Steuerbarkeit von Erträgen aus dem Handel mit Kryptowährungen und dem Mining sowie dem Betrieb einer Kryptobörse. Das Dokument bezieht sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 und bezieht sich vor allem auf das Umsatzsteuergesetz. Damit sind vor allem Unternehmen von diesen Regelungen betroffen. Das Finanzministerium folgt der Einschätzung des EuGH, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoins keine Mehrwertsteuer anfällt.
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Tausch von Bitcoins steuerfrei

Die Gesetzeslage zur Besteuerung von Kryptowährungen ist in Deutschland sehr liberal. Im nun veröffentlichten Dokument geht es zunächst um den Umtausch von Bitcoins. Das Dokument spricht meist von Bitcoins, gilt jedoch für alle Kryptowährungen. Der Handel mit Kryptowährungen über eine Kryptobörse wird als steuerbare sonstige Leistung gesehen und ist damit von der Umsatzsteuer befreit. Der Tausch von Kryptowährungen in etablierte Währungen ist damit steuerfrei.

Kryptowährungen als Zahlungsmittel

Aus dem Dokument geht auch hervor, dass das Bundesfinanzministerium Kryptowährungen als Zahlungsmittel einstuft. Der Punkt „Kryptowährungen als Entgelt“ regelt, dass Kryptowährungen anderen Zahlungsmitteln gleichgestellt werden. Als Zahlungsmittel gelten Kryptowährungen dann, wenn alle an der Transaktion beteiligten Personen dieses alternative und direkte Zahlungsmittel anerkennen und es ausschließlich um die Verwendung als Zahlungsmittel geht. Die Nutzung von Kryptowährungen ist nicht steuerbar. Somit werden Zahlungen mit Kryptowährungen werden nicht mit Mehrwertsteuer besteuert. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Bitcoins oder andere Kryptowährungen als reines Zahlungsmittel genutzt werden.
Wenn ein Unternehmen eine Zahlung in Bitcoins erhält, muss diese in Euros umrechnen. Dies muss zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs zu dem Zeitpunkt, an dem die Leistung ausgeführt wurde, erfolgen. Hier können Umrechnungsportale im Internet genutzt werden. Ein Unternehmen muss den Umrechnungskurs dokumentieren.

Mining ohne Umsatzsteuer

Auch das Mining ist nicht steuerbar. Transaktionsgebühren oder Belohnungen, die ein Miner für das Herstellen von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen erhält, sind freiwillig und damit keine Leistung. Bei der Belohnung von Minern mit Bitcoins beseht kein sogenanntes wechselseitiges Leistungsaustauschverhältnis, es gibt also keinen genau festgelegten Leistenden und Leistungsempfänger.

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Steuerliche Regelungen für Wallets und Kryptobörsen

Im Dokument des Bundesfinanzministeriums geht es auch um Wallets und Kryptobörsen. Gebühren, die ein Wallet-Dienstleister entrichtet, sind eine sonstige erbrachte Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei einem deutschen Wallet-Anbieter ist dies damit steuerbar und somit steuerpflichtig.
Kryptobörsen haben zwei Möglichkeiten. Sie können als Handelsplatz für Kryptowährungen angesehen werden oder als Vermittlung im eigenen Namen. Bei einem klassischen Handelsplatz stellt die Börse die Rahmenbedingen für den Handel mit Kryptowährungen zwischen zwei Personen her. Damit sind die Erträge, die eine solche Börse mit ihrer Arbeit einnimmt, umsatzsteuerpflichtig. Falls die Börse aber lediglich eine Mittelsperson im eigenen Namen ist, ist eine Steuerbefreiung möglich.

Orientierung an Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat sich bereits 2015 mit dem Tausch von traditionellen Währungen in Kryptowährungen – und umgekehrt – beschäftigt. Bereits in diesem Urteil stellte der EuGH fest, dass digitale Währungen bei Tauschgeschäften nicht als Gegenstand im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu bewerten sind. Damit wird bei Kryptowährungen keine Mehrwertsteuer fällig.
Damals sah das Gericht Digitalwährungen ausschließlich als Zahlungsmittel an. Umsätze aus dem Handel mit Kryptowährungen könnten damit lediglich als sonstige Leitungen, also Dienstleistungen, gesehen werden. Tauschgeschäfte fallen in Europa unter die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und damit in Deutschland unter das Umsatzsteuergesetz. Tauschleistungen mit Kryptowährung sind also steuerfrei. Damals machte der EuGH keine Angaben zur Bewertung des Minings.

Erstmals Äußerung des Finanzministeriums

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Februar 2018 macht nun erstmals die steuerlichen Richtlinien über Kryptowährungen deutlich. Zudem nimmt das Finanzministerium erstmals Stellung zu Kryptowährungen. Letztendlich werden in den nun veröffentlichten Dokument die Vorgaben des EuGH von 2015 umgesetzt, allerdings nimmt man auch Bezug auf das Mining von Kryptowährungen und anderen Aufgaben rund um Digitalwährungen. Mit diesem Schreiben wurde nun die steuerliche Handhabung von Kryptowährungen in Deutschland genauer definiert. In anderen Ländern ist man noch nicht soweit. Womöglich gibt es hier im Rahmen des G20-Gipfels in Buenos Aires eine internationale Einigung zur Regulierung von Kryptowährungen.

Unternehmen erzielen Umsätze in Bitcoin

Auch mit dieser klareren Regelung im deutschen Steuerrecht wird immer mehr deutlich, dass sich Kryptowährungen langsam aber sicher in der Finanzwelt durchsetzen. Sie sind längst nicht mehr nur ein Randphänomen, sondern Privatpersonen und auch Unternehmen erzielen immer mehr Umsätze in Bitcoins.
Eine Schwierigkeit bei den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums besteht darin, dass alle Erträge aus Bitcoins in Euro umgerechnet werden müssen. Dies kann aufgrund der sehr hohen Volatilität unter Umständen schwierig sein. Manchmal verändert sich der Bitcoin-Kurs mehrmals am Tag. Dies kann zu Wertveränderungen führen. Wenn Bitcoins sehr schnell in Euros umgetauscht werden, sollte man versuchen, direkt diesen Umtauschkurs zu notieren.
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Kursgewinne mit Kryptowährungen steuerpflichtig

Kursgewinne aus Kryptowährungen sind in Deutschland allerdings schon länger steuerpflichtig. Aus den neuen Regeln geht lediglich hervor, dass diese nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Privatanleger müssen damit Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen in ihrer Steuererklärung angeben. Der Kauf von Kryptowährungen muss nicht angegeben werden.
Für Privatanleger kommt es hier damit das Einkommenssteuergesetz zum Tragen. Hier geht es vor allem um sogenannte private Veräußerungsgeschäfte. Derartige Veräußerungen sind zugleich Spekulationen. Dies sind alle Aktionen, bei denen man eine Kryptowährung eintauscht; also beim Tausch in andere Währungen, beim Trading gegen andere Kryptowährungen oder beim Bezahlen mit Kryptowährungen. Für Privatpersonen ist jede Transaktion mit Kryptowährungen steuerpflichtig, da hier möglicherweise auch Gewinne erzielt werden.

Berechnung des Gewinns

Die Berechnung des Gewinns hängt vom Kurs zum Zeitpunkt des Kaufs der Kryptowährung ab sowie vom Kurs zum Zeitpunkt des Verkaufs. Beides sollte man sich notieren. Die Differenz zwischen dem Kaufs- und Verkaufspreis ist nun der Gewinn aus dem Handel mit der Kryptowährung.
In diesem Zusammenhang sollte man die sogenannte „First in, first out“-Methode, kurz FiFo-Methode, Beachten. Die Coins, die man zuerst gekauft hat, werden automatisch auch zuerst wieder verkauft. Die Differenz zwischen beiden Kurswerten ist dann der Gewinn, auf den die zu zahlende Steuer berechnet wird.

Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltedauer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haltefrist. Wenn ein Coin gekauft wurde und danach über ein Jahr gehalten wird, ohne damit zu handeln, ist der Gewinn aus dem Verkauf nicht mehr steuerpflichtig. Bei einer kürzeren Haltefrist muss man jedoch eine entsprechende Steuer zahlen. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 600 Euro pro Jahr. Dieser bezieht sich aber nicht nur auf Kryptowährungen, sondern auf alle Veräußerungsgeschäfte.
Verluste im sehr volatilen Krypto-Handel kann man mit seinen Gewinnen verrechnen. Dies ist mit Bezug auf zurückliegende und zukünftige Gewinne machbar. Ausgaben wie Kosten für ein Wallet könnten von der Steuer abgesetzt werden.
Das Mining wird in Deutschland als gewerbliche Tätigkeit angesehen. Daher fallen hier Steuern an, was auch für Privatpersonen gilt. Professionelle Miner haben häufig auch die Absicht, Gewinne zu erzielen. Das Thema Mining ist auch Teil der oben genannten aktuellen Richtlinien des Bundesfinanzministeriums.

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Rechtzeitig über Steuerpflichten informieren

Wer mit Bitcoins handelt, sollte sich rechtzeitig informieren, welche Angaben er in seiner Steuererklärung machen muss. Sinnvoll ist es zudem, sich alle Daten rund um den Kauf (Ort, Zeitpunkt und Kurs) zu notieren. Rechnungen oder Transaktionen sollte man zudem speichern. Bei der Steuererklärung gibt man die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) an. Dies ist auch dann notwendig, wenn der Freibetrag von 600 Euro nicht überschritten wurde.

Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel

Auch wenn das Finanzministerium nun von Bitcoins als Zahlungsmittel spricht, gelten Kryptowährungen bislang nicht als gesetzliches Zahlungsmittel oder Devisen. Die BaFin sieht in Bitcoins eine Rechnungseinheit und damit ein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes. Dennoch sieht auch die BaFin in Kryptowährungen eine Werteinheit, die man mit Devisen vergleichen kann. Zudem sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins auch für die Finanzaufsicht ein privates Veräußerungsgeschäft, dass der Einkommensteuer unterliegt.
Auch in anderen Ländern wird derzeit über eine Besteuerung von Kryptowährungen nachgedacht. In Israel erläuterte die Steuerbehörde Mitte Februar, wie Gewinne aus dem Verkauf vom Kryptowährungen in Zukunft besteuert werden sollen. Die israelische Steuerbehörde will Kryptowährungen nicht wie Währungen, sondern wie Vermögenswerte besteuern. Damit fallen dort für Privatanleger bis zu 25 Prozent Einkommenssteuer an und für Unternehmen bis zu 47 Prozent. In Island überlegt man, das sehr stromintensive Mining mit Steuern zu belegen.

Fazit: Bundesfinanzministerium äußert sich zur Besteuerung von Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Ende Februar ein Dokument, in dem die Richtlinien zur Umsatzsteuerpflicht bei Kryptowährungen genauer definiert wurden. Immer mehr Unternehmen erzielen Umsätze aus ihren Aktivitäten rund um Kryptowährungen. Die Gesetzeslage in Deutschland ist sehr liberal, in anderen Ländern gibt es teilweise noch keine klaren Richtlinien zur Besteuerung von Kryptowährungen.
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind schon länger steuerpflichtig. Nun setzt das Finanzministerium allerdings eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2015 zur Mehrwertsteuerpflicht für den Handel mit Kryptowährungen um. Anders als der EuGH geht es in der Mitteilung des Finanzministeriums aber auch um das Mining, Wallet-Anbieter und Kryptobörsen. Beim Kauf und Verkauf von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen fällt keine Mehrwertsteuer an und auch der Tausch von Bitcoins in andere Währungen ist umsatzsteuerfrei. Ebenso sind Transaktionen und das Mining von der Umsatzsteuer befreit.
Anbieter von Wallets müssen allerdings auf Erträge, beispielsweise durch erhobene Gebühren, Umsatzsteuer zahlen. Handelsplätze, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenbringen, müssen ebenfalls Umsatzsteuer zahlen. Eine Steuerbefreiung ist dagegen möglich, wenn eine Kryptobörse als Vermittler im eigenen Namen handelt.

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