Aktiendepot erben – Diese Punkte sind zu beachten!
Mai 29, 2019 11:55 amDie Vererbung eines Aktiendepots ist nicht einfach. In der Handhabung ergeben sich zahlreiche Besonderheiten. Schnell fühlen sich die Erben überfordert. Aktionäre können hier aber bereits zu Lebzeiten vorsorgen und eindeutig regeln, wer einmal Zugriff auf das Aktiendepot haben wird. Die Wertpapiere können somit bei einem Crash auch schnell verkauft werden. Ansonsten kommt es aufgrund der Erbschaftssteuer möglicherweise zu steuerlichen Problemen, die nur durch ein Nichtantreten des Erbes oder den Antrag auf Erlass der Erbschaftssteuer vermieden werden können. Personen, die ein Aktiendepot erben, sollten generell nicht überstürzt handeln und prüfen, ob ein solches Aktieninvestment für sie überhaupt das richtige ist.
- Die Vererbung eines Aktiendepots sollte möglichst zu Lebzeiten geregelt werden.
- Erben sollten prüfen, ob das Aktieninvestment zu ihnen und ihrer Anlagestrategie passt.
- Bei einem Erbfall ist die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
- Eine gute Diversifikation beim Aktiendepot ist wichtig, wenn dieses weitergeführt werden soll.
Erbschaft: Vorausschauend planen und Vorsorgemaßnahmen ergreifen
Der Tod ist ein Thema, mit dem sich niemand gern beschäftigt. Auch wenn es gewiss unangenehm ist, sich damit auseinandersetzen zu müssen, dass das eigene Leben eines Tages enden wird, es lässt sich oft nicht vermeiden. Vor allem wenn Sie über ein bestimmtes Vermögen verfügen, sollten Sie entsprechende Vorkehrungen zur Vorsorge treffen. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, sich auch mit dem Thema Erbrecht näher zu befassen. Soll das Eigentum zum Beispiel im Ausland vererbt werden, greift das internationale Erbrecht. Hier ist es anzuraten, sich professionelle Unterstützung von einem Fachanwalt zu suchen.
Zwar ist für die Erstellung eines Testaments grundsätzlich keine Unterstützung durch einen Notar erforderlich. Ratsam ist es jedoch schon, sich einen Experten an die Seite zu holen. Dies gilt sowohl für den zukünftigen Erblasser als auch für die Erben, denen häufig das Fachwissen in diesem Bereich fehlt und die nicht selten mit der Situation überfordert sind.
Aktiendepot und Erbschaftssteuer Zählt ein Aktiendepot zum Nachlass, fällt dieses auch unter die Erbschaftssteuer. Allerdings muss in diesem Zusammenhang die Frage gestellt werden, welcher Wert als Berechnungsgrundlage verwendet wird. Denn wie Ihnen sicher bekannt ist, unterliegen Aktien teils starken Kursschwankungen. In diesem Fall nutzt der Gesetzgeber für die Erbschaftssteuer den Wert des Aktiendepots am Todestag des Erblassers als Grundlage. Für den Fall, dass die Aktien anschließend im Wert steigen, müssen die Gewinne gesondert versteuert werden. Bei dem Depot-Erbe werden Freibeträge ebenso berücksichtigt wie bei einem Immobilien-Erbe. |
Aktien als Bestandteil des Nachlasses
Wenn Aktien zum Nachlass gehören, gestaltet sich der Erbfall zumeist schwieriger, weil ein solches Depot eine spezielle Handhabung erfordert. Im Allgemeinen ist es nur möglich, dass alle Erben zusammen entscheiden, bis die Erbauseinandersetzung durchgeführt wurde. In Bezug auf Aktiendepots ist diese Vorgehensweise wenig sinnvoll, denn Kursschwankungen erfordern mitunter schnelle Reaktionen, die so kaum machbar sind. Umso wichtiger ist es, dass der Erblasser vorsorgt, um die daraus resultierenden Risiken zu minimieren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das gesamte Vermögen verlorengeht, weil die Erben nicht handeln konnten.
Vollmacht für die Verwaltung des Aktiendepots
Er kann zum Beispiel einer bestimmten Person eine Vollmacht erteilen, die dann das Aktiendepot verwaltet und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Mit einer Bankvollmacht kann dafür gesorgt werden, dass das Aktiendepot nicht verwaist und die darin befindlichen Aktien an Wert verlieren. Die Vollmacht kann auch so formuliert werden, dass die bestimmte Person erst mit dem Tod des Vollmachtgebers die Verfügungsmacht erhält. Dabei ist zu beachten, dass der Bevollmächtigte über das Aktiendepot zwar die Verfügungsmacht hat, er ist aber nicht der Eigentümer des Depots. Das heißt, dass die erbrechtlichen Ansprüche im Erbschein diesbezüglich nicht verletzt werden. Die Einzelheiten sollte der Erblasser frühzeitig mit den entsprechenden Personen besprechen.
Aktiendepot geerbt – wie geht es weiter?
Es gibt keine generelle Antwort auf die Frage, wie jemand mit geerbten Wertpapieren umgehen soll. Um Antworten zu finden, müssen dafür verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Für Erben gilt grundsätzlich: Nicht überstürzt handeln! Grundsätzlich bleiben Ihnen zwei Möglichkeiten:
- Sie können die geerbten Aktien verkaufen.
- Sie können die geerbten Aktien im Depot lassen.
Bevor sich der Erbe eines Aktiendepots für eine der beiden Möglichkeiten entscheidet, sollte er sich gut in das Thema einlesen. Auch weitere Geldanlagen spielen eine Rolle, wenn es um die Beantwortung der Frage „Soll ich die Aktien behalten oder verkaufen?“ geht. Würde sich ein Aktiendepot in Bezug auf das Risiko gut einfügen, wenn der Erbe schon genügend Geldanlagen besitzt?
Ausreichende Diversifikation des Aktiendepots
Eine gute Diversifikation des Depots ist ebenfalls wichtig. Wenn die Risikostreuung gut ist, eignet sich das Aktiendepot in der Regel mehr zum Fortführen als zum Veräußern. Entscheidend ist zudem der Aktienkurs zum möglichen Verkaufszeitpunkt. Es ist ratsam, auch den historischen Kursverlauf zu betrachten, bevor ein Verkauf angestrebt wird. Für eine Weiterführung des Depots spricht außerdem, wenn sich Aktien darin befinden, die vor dem Jahr 2009 gekauft wurden. Auf diese Wertpapiere ist keine Abgeltungsteuer zu entrichten, was Dividendenzahlungen und spätere Aktienverkäufe interessant macht.
Wie viel Steuern müssen Erben eines Depots zahlen?
Wie viel Steuern entrichtet werden müssen, hängt davon ab, in welchem Verwandtschaftsverhältnis jemand zu dem Erblasser steht und wie hoch der Wert des Aktiendepots ist. Die Erbschaftssteuer erlaubt die Nutzung eines bestimmten Freibetrages. Die Höhe orientiert sich am Verwandtschaftsverhältnis und kann bis zu 500.000 Euro betragen. Auch die Höhe der Steuer auf den restlichen Anteil ist davon abhängig.
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Zu zahlender Steuersatz basiert auf der Höhe der Erbschaft
Der Steuersatz, der von dem Aktiendepot-Erben zu zahlen ist, orientiert sich an der Höhe des Erbes, jeweils nach Abzug des Freibetrages.
Vermögen (abzgl. Freibetrag) | Steuerklasse 3 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 1 |
bis zu 75.000 Euro | 30 % | 15 % | 7 % |
bis zu 300.000 Euro | 30 % | 20 % | 11 % |
bis zu 600.000 Euro | 30 % | 25 % | 15 % |
bis zu 6.000.000 Euro | 30 % | 30 % | 19 % |
bis zu 13.000.000 Euro | 50 % | 35 % | 23 % |
bis zu 26.000.000 Euro | 50 % | 40 % | 27 % |
mehr als 26.000.000 Euro | — | 43 % | 30 % |
Der Aktiendepot-Wert wird nach den Aktienkursen am Todestag des Erblassers festgelegt. Dabei ist es wichtig, dass die Festsetzung der Kurse an einer deutschen Börse erfolgte. Für den Erbenden bedeutet dies mehr Handlungsspielraum: Deutsche Börsen notieren oft Kurse, die etwas unterschiedlich sind. Der Aktiendepot-Besitzer kann den günstigsten angeben sowie den niedrigeren Geldkurs wählen. Ob sich der zusätzliche Aufwand lohnt, hängt im Wesentlichen vom Umfang der Erbschaft ab und ob sich hierdurch die Überschreitung von Freibeträgen vermeiden lässt.
Müssen Erben eines Aktiendepots Abgeltungssteuer entrichten?
Neben der Erbschaftssteuer fallen zunächst keine Steuern für das Erbe des Aktiendepots an. Ausschließlich die Gewinne, die durch die Aktien erzielt werden, unterliegen der Steuer. Ob der Erbe eines Aktiendepots Abgeltungssteuer zahlen muss, richtet sich dabei nach diversen Faktoren:
- Die Abgeltungssteuer fällt auf Dividenden der Aktien an, wenn diese nicht vor 2009 gekauft wurden.
- Wertpapiere, die Sie vor dem Jahr 2009 gekauft haben, können nach einer Haltedauer von einem Jahr von dem Aktiendepot-Erben steuerfrei veräußert werden. Das heißt, dass die Aktien so versteuert werden, wie es auch bei dem Erblasser der Fall gewesen wäre.
- Die Abgeltungssteuer fällt auch bei Verkäufen von Aktien, welche nach 2009 gekauft wurden, an. Der ursprüngliche Kurs, zu dem der Erblasser die Aktien gekauft hat, stellt hierbei die Bemessungsgrundlage dar.
Für Erben ist es daher sehr wichtig zu prüfen, ob wichtige Angaben wie der Zeitpunkt des Kaufes und die Anfangskurse ordnungsgemäß im Depot vermerkt sind und zum Beispiel bei Übertragungen in das eigene Aktiendepot richtig übertragen wurden.
Erbschaftssteuer: Die Freibeträge ausnutzen Wenn größere Vermögen vorhanden sind, lohnt es sich, bereits zu Lebzeiten über Schenkungen oder Übergaben nachzudenken, da die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können. |
Können Aktiendepots zur Steuerfalle werden?
Ein häufiges Problem, das in Bezug auf Wertpapierdepots auftritt, ist, dass die Kurse des Todestages des Erblassers angenommen werden, der Erbende aber monatelang bzw. wochenlang nicht auf das Depot zugreifen kann. Die Kurse können aber zwischenzeitlich deutlich gesunken sein. Und die Erbschaftssteuer wird trotzdem fällig. Somit kann es dazu kommen, dass die Steuer sogar den Wert des Depots übersteigt. Der Erbe des Aktiendepots würde im schlimmsten Fall vor dem finanziellen Ruin stehen.
Aktiendepot Erben haben diesbezüglich zwei Möglichkeiten:
- Sie treten das Erbe nicht an. Allerdings können sie dann auch anderes Vermögen nicht erben. Sie haben ferner nur sechs Wochen Zeit, darüber nachzudenken, ob sie das Erbe antreten oder nicht. Nicht immer wird in diesem kurzen Zeitraum erkannt, ob im Aktiendepot eine Steuerfalle entstehen wird.
- Sie können einen Antrag auf Erlass der Erbschaftssteuer stellen. Der Erbschaftssteuererlass wird teilweise oder ganz durch das Finanzamt erlaubt, wenn die Erbschaftssteuer „unbillig“ wäre.
Unter verschiedenen Bedingungen kann die Erlassbedürftigkeit gegeben sein:
- Der Erbende wäre ansonsten in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.
- Er hat sich nicht selbst in diese Situation gebracht, die Steuer würde zu einer übermäßig starken Belastung führen und sein Vermögen deutlich beeinträchtigen.
- Grundsätzlich ist ein Erlass angebracht, wenn die Steuer über die Hälfte des Vermögens ausmacht.
Wer einen Erlass beantragt, sollte darauf hinweisen, dass er zur Zeit der Kursverluste nicht auf das Wertpapierdepot zugreifen konnte, weil er den Erbschein nicht besaß. Hier hat sich der Erbende nicht selbst in die Notsituation gebracht.
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Die Handlungsfähigkeit der Erben sichern
Welche Maßnahmen sollten Aktionäre generell ergreifen, um nach ihrem Ableben den Erben den Zugang zum Aktiendepot zu ermöglichen? Wer die Handlungsfähigkeit der Erbenden absichern will, kann sich zum Beispiel für eine der beiden folgenden Möglichkeiten entscheiden.
1. Vollmacht für das Aktiendepot, die bereits zu Lebzeiten erstellt wird
Eine Vollmacht ermöglicht es den Erben, dass sie im Todesfall unbürokratisch und schnell handeln können. Allerdings könnten viele Erblasser dabei den Nachteil sehen, dass die Erben schon vor dem eigenen Ableben auf das Depot zugreifen können. Bei der Vollmacht ist allerdings zudem der Zusatz wichtig, dass sie auch über den Tod hinaus Gültigkeit hat. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den Erbenden eine Handlungsanweisung zu erteilen, wie sie unter bestimmten Bedingungen mit den Aktien umgehen sollten. Denn viele Personen, die ein Aktiendepot erben, haben zuvor noch nie mit Aktien gehandelt.
2. Verfügung von Todes wegen
Für viele Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen den Vorteil, dass die Erbenden wirklich erst nach dem Tod auf das Aktiendepot zugreifen können. Dennoch haben die Erben die Möglichkeit, schneller zu handeln. Das Formular dazu wird von der Person, die das Aktiendepot vererbt, ausgefüllt und anschließend der Bank vorgelegt. Aus dem Dokument sollte die Erbenstellung eindeutig hervorgehen. Allerdings ist auch hier ein direktes Handeln nicht möglich. Nachdem das Formular der Bank vorgelegt wurde, muss diese es anerkennen. Zudem ist es erforderlich, dass eine dazugehörige Eröffnungsniederschrift vorliegt. So können mehrere Wochen vergehen, bis der Erbe oder die Erben den Zugriff auf das Depot erhalten.
Depot und Erbgemeinschaft
Für eine Erbengemeinschaft kann ein Aktiendepot und ein Bankkonto einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. So muss die Erbengemeinschaft einstimmig sämtliche Transaktionen veranlassen. Das heißt, dass im Prinzip jeder Erbende eine Unterschrift leisten muss, damit Anweisungen durchgeführt werden können. Weder für die Erben noch für die Bank ist dies natürlich vorteilhaft. Nachteilig für die Depotbank ist außerdem, wenn diese keine Kenntnis darüber hat, wer zur Erbengemeinschaft zählt. Aus diesem Grund müssen die Erben der Bank ihre Berechtigung als Erbnachfolger vorbringen, etwa durch Vorlage des Erbscheins. Zu beantragen ist dieser beim Nachlassgericht. Wer die relativ lange Bearbeitungszeit von sechs Wochen überbrücken will, kann verschiedene Maßnahmen ergreifen.
Vollmacht über den Tod hinaus
Ideal ist es, wenn eine Vorsorgevollmacht oder Vollmacht über den Tod hinaus vom Kontoinhaber erstellt wurde. Allerdings müssen sich die beiden Varianten mit den Geschäftsbedingungen der Bank decken. Miterben können eine solche Vollmacht aber auch widerrufen, wenn sie mit dieser nicht einverstanden sind. Eine Verfügung von Todes wegen gilt als ausreichend. Dabei kommt es aber darauf an, dass die Erbenstellung eindeutig ist und eine Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorliegt. Die sogenannte Haftungsfreistellungserklärung ist eine weitere Möglichkeit. Dabei erklärt sich ein Erbe bereit, die Bank von Schäden freizustellen, die daraus entstehen könnten, dass die Erbfolge eine andere ist.
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Fazit: Mit dem Aktiendepot-Erbe richtig umgehen
Die Vererbung eines Aktiendepots stellt keine alltägliche Angelegenheit dar. Erblasser sollten bereits vor ihrem Ableben klären, wer später einmal auf das Depot zugreifen kann, damit die Aktien bei vorliegender Notwendigkeit schnell verkauft werden können. Anderenfalls könnte sich eine Steuerfalle für den oder die Erbenden ergeben. Wichtig ist zudem, nicht überstürzt zu handeln und zu überprüfen, ob ein solches Aktieninvestment überhaupt zur eigenen Anlagestrategie passt. Im Allgemeinen sind jene Aktien besonders interessant, die vor 2009 erworben wurden, da auf diese keine Abgeltungssteuer entfällt. Mit Hilfe einer entsprechenden Vollmacht kann der Erblasser zudem eine Person bevollmächtigen, die das Aktiendepot verwaltet und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreift. Der Depotverwalter wird dabei nicht zum Besitzer des Aktiendepots. Die erbrechtlichen Ansprüche im Erbschein werden nicht angetastet. Der Depotverwalter kann aber sicherstellen, dass das im Nachlass befindliche Aktiendepot nicht massiv an Wert verliert. Sowohl der Erblasser als auch potenzielle Erben sollten sich frühzeitig mit der Thematik auseinandersetzen, damit es später nicht zu größeren Schwierigkeiten kommt.